Rechtsanwaltskanzlei Hartner


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Italienische Gebührenordnung für Rechtsanwälte

Honorare

In Italien kommt die Gebührenordnung nicht nur bei gerichtlichen, sondern auch bei aussergerichtlichen Leistungen zur Anwendung.

Die italienische Gebührenordnung unterscheidet zwischen Gebühren (
diritti) und Honorare (onorari).

Gebühren (
diritti) sind Vergütungen für Leistungen des Rechtsanwalts, die bei Gericht im Zuge der Prozessvertretung erbracht werden. Diese können vom bestellten Verteidiger selbst oder von einem Verfahrensbevollmächtigten erbracht werden und umfassen Tätigkeiten wie z. B. die Teilnahme bei Verhandlungen, die Hinterlegung von Schriftsätzen bei Gericht und die Beglaubigung der Unterschrift des Mandanten. Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem Streitwert.

Gerichtsgebühren sind hingegen an das zuständige Gericht zu zahlen, müssen bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im voraus enthoben werden und orientieren sich ebenfalls am Streitwert.

Für die Verteidigung des Mandanten (Verfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium usw.) gebühren dem Rechtsanwalt Honorare (
onorari). Honorare sind für aussergerichtliche und gerichtliche Leistungen fällig. Die Höhe der Honorare hängt vom Gegenstands- oder Streitwert, von der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Angelegenheit, der Anzahl der zu lösenden Rechtsfragen und der Instanz des angerufenen Gerichts ab.

Neben dem Recht auf Kostenersatz gebührt dem italienischen Rechtsanwalt nicht nur eine weitere Vergütung in der Höhe von 12,5 % der anfallenden Gebühren und Honorare, sondern ein Beitrag von 2% des Gesamtbetrags der Honorarnote. Dieser Betrag muss der italienischen Pensionsversicherung der Rechtsanwälte abgeführt werden.


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